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Urteil in Sachen Schrottimmobilien: Bundesfinanzhof entscheidet zugunsten von Anlegern

Schrottimmobilien – Urteil des Bundesfinanzhofs positiv für Erwerber von Schrottimmobilien

Nach einem positiven Urteil des Bundesfinanzhofes ist es Eigentümern von Schrottimmobilien möglich, nach einer verlustbringenden Veräußerung weiterhin die fälligen Zinsen für den ursprünglich zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenen Kredit im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.

Dem Urteil des Gerichts lag der Fall zugrunde, in dem der Kläger ein Wohngebäude erworben hatte und mit dessen Verpachtung und Vermietung Einkünfte erzielte. Später wurde die Immobilie mit Verlust weiterveräußert, wobei der durch den Verkauf erzielte Erlös nicht die ursprünglich aufgenommene Darlehnssumme ablösen konnte. Dem Kläger blieb somit nichts anderes übrig, als weiterhin Zinsen aufzuwenden. Diese machte er im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten gelten. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als Werbungskosten an. Der Bundesfinanzhof sah dies anders und erließ ein Urteil zugunsten des Klägers.
Das Urteil bedeutet für betroffene Besitzer von Schrottimmobilien eine, wenn auch nur kleine, finanzielle Erleichterung.

Schrottimmobilien und Handlungsmöglichkeiten
Generell gilt: Anleger, die eine Schrottimmobilie erworben haben, stehen mit ihren Problemen nicht alleine da. Auch wenn die Betroffenen ein steiniger Weg bis zu einer erfolgreichen Rückabwicklung erwartet, sollten sie nicht zögern und handeln. So war es bereits bei einer Vielzahl von Fällen möglich, Schadenersatzansprüche gegen die Vermittlungsgesellschaften oder finanzierenden Banken geltend zu machen und im Ergebnis den Immobilienerwerb ohne finanziellen Schaden rückabzuwickeln. Unerlässlich für die Erreichung dieses Ziels ist es jedoch, die Angelegenheit einem Experten anzuvertrauen. Nur dieser kann aufgrund langjährigen Praxiswissens eine professionelle Betreuung gewährleisten.

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