Immobilienbetrug
Immobilienbetrug in Deutschland
Um dem Kunden möglichst zügig eine Immobilie zu verkaufen ist vielen Vermittlern jedes Mittel recht. Häufig nutzen Vermittler daher bewusst unwahre Tatsachen, um den Kunden zur Unterzeichnung des Kaufvertrages zu bringen.
Verkaufen – koste es was es wolle
Dies scheint das Motto diverser Vermittlungsgesellschaften bundesweit, soweit es sich um den Verkauf von Immobilien handelt. Mit geübten und teils undurchsichtigen Methoden sowie unrealistischen Versprechungen werden Anleger zum Erwerb einer Immobilie überredet. Doch oftmals entsprechen die von den Vermittlern gewählten Behauptungen nicht der Wahrheit. Dies erkennen auch die Kunden, nur leider oftmals zu spät.
Der Begriff: Immobilienbetrug
Unter dem Begriff Immobilienbetrug im strafrechtlichen Sinne fällt ein Verhalten, durch dass das Opfer (regelmäßig der Kunde) aufgrund einer behaupteten unwahren Tatsache, die bei ihm eine Fehlvorstellung erzeugt, zu einer (freiwilligen) Vermögensverfügung veranlasst wird. Diese stellt in Bezug auf den Immobilienerwerb regelmäßig das Überweisen der vereinbarten Summe dar. Aufgrund der Freiwilligkeit der (Vermögens)Verfügung zählt der Immobilienbetrug als Unterfall des Betruges zu den Selbstschädigungsdelikten.
Immobilienbetrug – Opferzahlen steigen
Die Opferzahlen beim Immobilienbetrug nehmen kontinuierlich zu. In Zeiten der Krise sucht der auf Sicherheit bedachte Anleger einen festen Boden in Sachen Kapitalanlage. Oftmals wird er jedoch an falscher Stelle fündig. Auch in den Medien lässt sich eine zunehmende Berichterstattung in Bezug auf Betrügereien im Immobiliensektor feststellen. Es verwundert daher nicht, dass auch Politiker der Thematik zunehmend Aufmerksamkeit widmen.
Hilfe für Betroffene
Betroffene Anleger, die den Verdacht haben, Opfer eines Immobilienbetrugs geworden zu sein, sollten handeln und den Rat eines Experten einholen. Gerade in Bezug auf eine Rückabwicklung der Immobilie gilt es den Sachverhalt genau zu prüfen. So lieferte in bereits bekannten Fällen eine mögliche Falschberatung in Bezug auf die mit dieser Investition verbundenen Risiken. In diesem Zusammenhang muss der Verkäufer einer Immobilie, die für Anlagezwecke bestimmt ist, den Erwerber umfassend zu den mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hinweisen. Wird diese Aufklärungspflicht nicht beachtet, kann der Verkäufer sich gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig machen.
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